Rechtsanwalt Tonino D`Errico

 

 

 

                                 EU-Fahrerlaubnis/EU-Führerschein

Viele Kraftfahrer, gegen die in Deutschland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war, erwerben im Ausland eine EU-Fahrerlaubnis und führen mit dieser in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge.

Strittig ist, ob dies strafrechtlich als Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG verfolgt werden kann.

Bereits in seinem Urteil vom 29.04.2004 und seinem Beschluss vom 06.04.2006 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass ein in einem EU-Land erworbener Führerschein in Deutschland “ohne jede Formalität“ anerkannt werden muss.

Dies hat zu einem regelrechten Führerscheintourismus geführt.

Zwischenzeitlich wird in der Verwaltungsrechtsprechung der Ansicht gefolgt, dass die vom EuGH geforderte vorbehaltslose Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen dann nicht besteht, wenn ein Kraftfahrer den EU-Führerschein nur erwirbt, weil er in Deutschland, z.B. wegen bestehender Fahreignungsmängel, keine Fahrerlaubnis bekommen würde; mithin die Berufung auf das EU-Recht rechtsmißbräuchlich sei. Nur für den Fall, dass die Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist in Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit erworben wurde, weil der Kraftfahrer seinen Wohnsitz, d. h. den Lebensmittelpunkt tatsächlich dorthin verlagert hat, berechtige diese zum Fahren in Deutschland, wobei zudem dieses Recht noch auf Antrag von der Verwaltungsbehörde zuerkannt werden müsse.

Darüberhinaus werden aus dem Gesichtspunkt des vorstehenden wiedergegebenen verwaltungsrechtlichen Mißbrauchsgedankens Kraftfahrer strafrechtlich verfolgt.

Meines Erachtens ist die Frage eines möglichen missbräuchlichen Erwerbs im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs irrelevant. So haben das OLG Nürnberg in seinem Urteil vom 16.01.2007,  Az.: 2 St OLG Ss 286/06 und das OLG München in seinem Urteil vom 29.01.2007, Az.: 4 St RR 222/06, eine Strafbarkeit verneint, da es im strafrechtlichen Sinne -anders als die Verwaltungsgerichte entschieden haben- allein auf die formell korrekte, nicht die inhaltlich – richtige Erteilung eines EU-Führerscheines ankommen kann. Nach dem Urteil des OLG München macht sich ein Kraftfahrer zudem selbst dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er den EU-Führerschein noch während der in Deutschland laufenden Sperrzeit erwirbt.

Mithin kann dem Kraftfahrer auch ein Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis zum Zwecke der Umgehung der deutschen Eignungsvorschriften strafrechtlich nicht vorgeworfen werden.

Die gilt jedenfalls solange, wie dem Kraftfahrer eine Ordnungsverfügung der Straßenverkehrsbehörde über die Aberkennung des Rechts von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht zugestellt worden ist.

Letztendlich bleibt festzuhalten, dass auch die am 20.12.2006 vom Europäischen Parlament und Rat neu erlassene Richtlinie 2006/126/EG, die auch dem Zwecke der Bekämpfung des Führerscheintourismus dient, hieran jedenfalls bis zum 18.01.2009, nichts ändern wird.

Am 19.01.2007 ist die s. g. “3. EG-Führerscheinrichtlinie“ in Kraft getreten. In Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie ist die Möglichkeit festgehalten, einen Führerschein nicht anzuerkennen, wenn dem Erwerber der Führerschein zuvor in einem anderen Mitgliedsstaat entzogen worden war.

Im Hinblick darauf, dass dieses Erschwernis gem. Art. 18 S. 2 der Richtlinie erst 2 Jahre nach Inkrafttreten gilt, ist davon auszugehen, dass bis dahin von einem unter Einhaltung der Vorschriften des EU-Erteilerstaates erworbenen Führerscheins auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht werden darf. 

Spätestens ab dem 19.01.2009 gelten gegenüber Inhabern von EU-Führerscheinen aus anderen Mitgliedsstaaten die nationalen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis, so dass die Mitgliedsstaaten es ablehnen müssen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

Allerdings werden bereits jetzt von einigen Fahrerlaubnisbehörden nach dem 19.01.2007 im Ausland erteilte EU-Führerscheine entsprechend den neuen Vorgaben behandelt.

Bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinie werden hinsichtlich der “Altfälle“ mithin weiter Unsicherheiten bestehen.