Rechtsanwalt Tonino D`Errico

 

 

 

Merkblatt Absehen vom Fahrverbot

In der Bußgeldsache ist der Mandant u. a. mit einem Fahrverbot von z.B einem Monat im Bußgeldbescheid belegt worden.

Ziel des Einspruches ist es, vom Fahrverbot abzusehen.

Vom Fahrverbot ist ausnahmsweise abzusehen, wenn es zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht erforderlich oder für den Betroffenen wegen der mit dem Fahrverbot verbundenen Folgen als besondere Härte unzumutbar ist. In diesen Fällen soll allerdings die Regelbuße angemessen erhöht werden.

Nach der Rechtsprechung ist ein Fahrverbot nur zwingend, wenn feststeht, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck beim Betroffenen mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden kann.

Bei der Prüfung der Frage, ob die Verhängung eines Fahrverbotes nicht angemessen ist, sind nur die Folgen zu berücksichtigen, durch die der Betroffene im Vergleich zu Anderen erheblich stärker belastet ist oder wird.

Dabei spielt die Schwere des Verkehrsverstoßes ebenso eine Rolle wie der Umstand, dass der Betroffene ggfls. schon vorbelastet ist. Außer Betracht bleiben alle diejenigen Folgen, die typischerweise mit einem Fahrverbot verbunden wird. Diese Härten sind nämlich zumutbar und müssen von dem Einzelnen hingenommen werden.

Berufliche Nachteile:

Berufliche nachteilige Folgen, die durch ein Fahrverbot entstehen, sind im Rahmen der Angemessenheit von Belang.

Bei Freiberuflern und anderen Selbständigen ist von einem Fahrverbot abzusehen, wenn durch die Verhängung eine ernsthafte Gefahr für den Fortbestand des Betriebes begründet würde. Dies ist insbesondere bei Kleinbetrieben der Fall, wenn der Betriebsinhaber dort selbst, z. B. als Fahrer auf die Fahrzeugbenutzung angewiesen ist und er keinen Angestellten hat, der den Fahrdienst übernehmen kann.

Hier kann argumentiert werden, dass der Betroffene sich die Einstellung eines Fahrers für die Dauer der Vollstreckung des Fahrverbotes nicht leisten kann. Insoweit wäre vorzutragen, dass der Betroffene in seinem Betrieb der einzige kompetente Mitarbeiter  im  Arbeitsbereich  mit  erheblicher Reisetätigkeit ist. In den Fällen, in denen der Betroffene etwa Geschäftsführer einer wirtschaftlich leicht angeschlagenen Firma ist, der selbst erhebliche Fahrleistungen im Außendienst durchführen muss, wäre die Einstellung von zwei Fahrern erforderlich, was wirtschaftlich nicht möglich wäre.

Bei Angestellten müsste etwa dazu folgendes vorgetragen werden:

Im Betrieb des Betroffenen ist es völlig unüblich, dass Urlaub über die Dauer eines Monats gewährt wird, so dass der Betroffene das Fahrverbot nicht während des Urlaubs absolvieren kann.

 Oft ist es in den Betrieben zwar durchaus möglich, dass Mitarbeiter für zwei Wochen am Stück in Urlaub gehen können. Dies nützt dem Betroffenen allerdings in der Regel deshalb nichts, weil er nicht in der Lage ist, in der Restzeit “Innendienst“ zu verrichten.

Meist sieht der Arbeitsvertrag bereits vor, dass ein Kraftfahrzeug zu führen Bestandteil der Aufgabe ist. Der Betroffene muss darlegen, dass das Fahrzeug der Arbeitsplatz ist, mit dem er akquiriert, überwacht, Qualität überprüft o. ä. Sollte ein entsprechender Vertrag vorliegen, wird dieser Vertrag vorgelegt; sollte dies nicht der Fall sein, müsste entsprechendes z.B. vom Arbeitgeber bestätigt werden.

Ferner müsste ausgeschlossen sein, dass ein Familienmitglied den Betroffenen chauffieren kann.

Es müsste dargelegt werden, dass weder die Firma willens noch in der Lage ist, dem Betroffen einen Fahrer zu stellen, noch er selbst aus finanziellen Gründen hierzu in der Lage ist.

Darüberhinaus müsste dargelegt werden, dass es völlig ausgeschlossen ist, dass der Betroffene seinen Job aufs Spiel setzten oder einfach seine Arbeit nicht erledigt, in dem er unbezahlten Urlaub nimmt.

Diese Tatsachen können in der Regel etwa durch Steuerberater und/oder wohlwollende Mitarbeiter bestätigt werden, so dass entsprechend mit der Verwaltungsbehörde/Gericht verhandelt werden kann.