Rechtsanwalt Tonino D`Errico

 

 

 

Leasingvertrag

Beim Leasing von Kraftfahrzeugen wird zwischen Verträgen mit Kilometer- und Restwert-Abrechnung unterschieden, wobei jeweils Ziel des Leasinggebers ist,  am Ende der vereinbarten Leasinglaufzeit das von ihm zum Erwerb des Fahrzeuges eingesetzte Kapital, die aufgewandten Refinanzierungszinsen und einen Gewinn zu erhalten.

Beim Leasingvertrag mit Restwert-Abrechnung wird zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer ein fiktiver Restwert vereinbart, den das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit haben soll, wobei der Leasingnehmer garantiert, dass dieser Wert als Erlös aus dem Verkauf des Fahrzeuges zu erzielen ist. Für den Fall, dass der tatsächliche Erlös  hinter dem garantierten bzw. vereinbarten Erlös zurückbleibt, muss der Leasingnehmer die Differenz an den Leasinggeber ausgleichen.

Beim Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung erreicht der Leasinggeber dieses Ziel, die s. g. “Vollamortisation“, in dem vertraglich eine Kilometerlaufleistung festgelegt wird, bei der der Leasinggeber für das Fahrzeug - normaler Verschleiß vorausgesetzt - den von ihm kalkulierten Erlös erzielen kann. Für den Fall, dass der Leasingnehmer während der Leasingzeit weniger Kilometer als vereinbart fährt, erhält er pro weniger gefahrenen Kilometer eine der Höhe nach vereinbarte Gutschrift, fährt er dagegen mehr, muss er den entsprechend vereinbarten Betrag nachzahlen.

Diese Variante des Leasingvertrages mit Kilometer-Abrechnung ist für den Leasingnehmer also überschaubar und trifft ihn kein unkalkulierbares Risiko. Beim Leasingvertrag mit Restwertabrechnung hingegen kommt auf den Leasingnehmer nicht nur die monatliche Rate, sondern möglicherweise zusätzlich nach Vertragsende noch eine Ausgleichszahlung zu.