Rechtsanwalt Tonino D`Errico

 

 

 

Mandatsbedingungen

1. Mandat und Gebühren

Die im Mandatsverhältnis erbrachten anwaltlichen Leistungen  werden auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet, soweit keine hiervon abweichende Gebührenvereinbarung getroffen wurde. Gebührenschuldner ist und bleibt allein der Mandant. Die Gebührenrechnungen werden auf den Namen des Mandanten ausgestellt, da eine unmittelbare Inanspruchnahme der Rechtsschutzversicherung nicht möglich ist.

 

2. Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung

Für den Fall, dass eine Rechtsschutzversicherung besteht, wird nach der Erteilung des Mandats eine Deckungsanfrage bei der Versicherung getätigt. Die Deckungsanfrage ist in der Regel nicht mit weiteren Kosten verbunden und erfolgt als Serviceleistung. Ferner werden die auf den jeweiligen Mandanten ausgestellten Kostennoten unmittelbar zum Ausgleich an die Rechtsschutzversicherung übersandt, wobei diese Leistung ebenfalls als Serviceleistung kostenfrei ergeht. Die Kanzlei ist allerdings mit der Mandatierung nicht zur Wahrnehmung auf Durchsetzung der Interessen des Mandanten gegenüber der Rechtsschutzversicherung beauftragt. Für den Fall, dass die Rechtsschutzversicherung Kostendeckungszusage nicht oder nicht in vollem Umfange erteilt bzw. die in Rechnung gesetzten Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfange begleicht setzt sich die Kanzlei schriftlich für den Mandanten mit der Rechtsschutzversicherung in Verbindung, um die ggfls. aufgeworfenen Fragen zu erläutern. Für den Fall, dass hiernach die gewünschte Zahlungsbereitschaft der Rechtsschutzversicherung weiterhin nicht besteht, kann nur im Einzelfall bei entsprechender Vereinbarung mit dem Mandanten eine weitere kostenfreie Stellungnahme der Kanzlei gegenüber dem Rechtsschutzversicherer oder der Rechtsschutzversicherung erfolgen. Grundsätzlich jedoch endet ab diesem Zeitpunkt die angebotene Serviceleistung hinsichtlich der Abwicklung der Kostentragung durch die Rechtsschutzversicherung. Für den Fall, dass der Mandant an der Kostenübernahme durch seine Rechtsschutzversicherung weiter festhält, wäre die Rechtsschutzversicherung ggfls. im Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer (Mandant) in Anspruch zu nehmen. Eine ggfls. gewünschteTätigkeit der Kanzlei insoweit wird nicht als kostenfreie Serviceleistung angeboten, sondern wäre mit weiteren Gebühren verbunden.