Zahlungsverzug
Zahlungsverzug tritt in der Regel dann ein, wenn der Rechnungsschuldner nach Fälligkeit der Rechnungsforderung nicht oder zu spät zahlt.
Fällig ist die Rechnungsbegleichung, wenn der Rechnungsgläubiger seine Vertragsleistung ordnungsgemäß erbracht hat, etwa Waren geliefert oder Dienstleistungen vorgenommen hat.
Allerdings liegt Zahlungsverzug nur dann vor, wenn der Rechnungsgläubiger den Rechnungsschuldner nach Fälligkeit mahnt, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn der Rechnungsgläubiger den Rechnungsschuldner auf Leistung verklagt und/oder einen Mahnbescheid gegen diesen erwirkt, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.
Von der grundsätzlich bestehenden Mahnpflicht bestehen folgende Ausnahmen:
Ist für die Zahlung des Rechnungsbetrages eine Zeit nach dem Kalender bestimmt (die Fälligkeit der Rechnungssumme tritt spätestens am x.x.x. ein), kommt der Rechnungsschuldner nach Ablauf der Frist ohne Mahnung in Verzug. Dann beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Zahlung spätestens zu erbringen war, der Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Wenn der Rechnungsschuldner endgültig Zahlung verweigert; § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
Spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang tritt Verzug des Rechnungsschuldners ein, soweit eine Entgeltforderung zu begleichen ist (Zahlungen für die Lieferung von Waren und Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen). Diese Regelung gilt allerdings gegen einen Verbraucher nur dann, wenn er in der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung hierauf besonders hingewiesen worden ist. Ist der Rechnungsempfänger ein Unternehmer muss dieser auf den Verzugseintritt nicht ausdrücklich hingewiesen werden.
Empfehlenswert ist daher, dass folgender Hinweis in den Rechnungen/Forderungsaufstellungen aufgenommen wird:
Mit Zugang der Rechnung ist die Rechnungssumme fällig, spätestens aber zum…x.x.x…Für den Fall, dass diese Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen ausgeglichen wird, geraten Sie gemäß § 286 Abs. 3 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug, so dass Verzugszinsen fällig werden, die sich bei einem Verbraucher auf 5 % und bei einem Unternehmer auf 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz belaufen.
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